Erteilung einer Vollmacht

Nachfolgend können Sie uns vorab eine elektronische Vollmacht bezüglich Ihres Falles erteilen:

VOLLMACHT

Der GÜTTER DIRSUS PARTNERSCHAFT MBB RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
Friedrich-Karl-Straße 14
68165 Mannheim
und auch den einzelnen Rechtsanwälten:
Erhard Gütter
Jürgen Dirsus
Björn Steneberg
Constanze Grothey

unbeschränkt Vollmacht erteilt, einzeln und gemeinsam den oder die Vollmachtgeber gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber allen Gerichten und Behörden sowie in allen Instanzen zu vertreten.

Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Klagen und Widerklagen, zur Einlegung, Rücknahme und Beschränkung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art und zum Verzicht auf diese.
Die Vollmacht erstreckt sich auf die Nebenverfahren (z.B. Arrest, einstweilige Verfügung, Hinterlegung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren). Die Vollmacht erfasst weiter den Abschluss von Vergleichen und die Erklärung von Verzicht und Anerkenntnis.

Die Vollmacht ermächtigt zur Begründung, Abänderung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen).

In Familiensachen, insbesondere in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, berechtigt die Vollmacht auch zur Antragstellung, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften (§ 609 ZPO). In Arbeitsrechtssachen berechtigt die Vollmacht insbesondere zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleiches.

Die Vollmacht gilt für die Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 378 StPO) einschließlich der Vor- und Zwischenverfahren sowie für die Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und nach § 234 Abs. 2 StPO.

Gleichzeitig werden alle bisher in dieser Sache von den Bevollmächtigten vorgenommenen Handlungen genehmigt. Die Bevollmächtigten können diese Vollmacht auch auf andere übertragen. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, Geld und Geldeswert, insbesondere den Streitgegenstand und die vom Gegner, der Justizkasse und anderen Stellen zu erstattenden Kosten für den oder die Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen.

Die Bevollmächtigten sind zur Vornahme und zum Empfang von Zustellungen aller Art, insbesondere auch in Strafsachen berechtigt.